Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Änderungen des Infektionsschutzgesetz Deutschland
#31
BMI bestätigt: "Notbremsen"-Gesetz hebt Grundrechte der Unverletzlichkeit von Wohnung und Körper auf
16 Apr. 2021
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung gehörten bisher zu den Grundrechten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Das nun von der Bundesregierung vorgelegte "Notbremsen-Gesetz" hebt diese Grundrechte auf. Dies bestätigte heute der Sprecher des Innenministeriums auf der Bundespressekonferenz.....

mehr https://de.rt.com/inland/116100-bestatig...echte-auf/
 
Antworten
#32
Scharfe Kritik aus dem Kulturbereich an Infektionsschutzgesetz

10.55 Uhr: Mit den in der Novelle des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Schließungen sieht der Bühnenverein die Stellung der Kultur erneut erschüttert. „Wer den Begründungstext für die Kulturklausel liest, in dem steht, dass man das machen kann, weil es ja Hilfsprogramme für die Einnahmeausfälle gibt, der möchte die Debatte über die Frage, ob Politik eigentlich die Rolle und den Wert von Kultur versteht, nochmal neu führen“, kritisierte der Präsident des Bühnenvereins, Hamburgs Kultursenator Carsten Brosda. „Wenn das tatsächlich der gesamte Abwägungsraum sein soll, dann halte ich das für ein fatales Zeichen“, sagte der SPD-Politiker der Deutschen Presse-Agentur in Berlin.
Die Gesellschaft müsse sich immer wieder klar machen, „dass wir uns mit den aktuellen Beschränkungen auf einer ideellen Basis so viel mehr nehmen als nur die Einnahme- und Erlösoptionen für Künstler und Kulturinstitutionen“. Dafür müsse die Politik auch ein Bewusstsein schaffen. „Wenn wieder mal nicht gezeigt wird, dass es sich um einen besonderen gesellschaftlichen Bereich handelt, dann wird das wieder Akzeptanzprobleme schaffen.“

> https://www.morgenpost.de/vermischtes/ar...-News.html
 
Antworten
#33
Notbremse - Alice Weidel im Bundestag am 16.04.21



 
Antworten
#34
https://miloszmatuschek.substack.com/p/m...ergreifung

Merkels finale Machtergreifung
Die Kanzlerin greift im Spätherbst ihrer Regentschaft nach der totalen Macht. Der Demokratie in der Bundesrepublik konnte nie einfacher die Luft abgedrückt werden als jetzt.

„Der Deutsche gleicht dem Sklaven, der seinem Herrn gehorcht ohne Fessel, ohne Peitsche, durch das bloße Wort, ja durch einen Blick. Die Knechtschaft ist in ihm selbst, in seiner Seele; schlimmer als die materielle Sklaverei ist die spiritualisierte. Man muß die Deutschen von innen befreien, von außen hilft nichts.“
Diese Sätze stammen von Heinrich Heine und sie sind gerade wieder sehr aktuell. Vor kurzem hat Facebook dieses Zitat eines Nutzers gelöscht. Heinrich Heine verstößt offenbar gegen die Nutzungsbedingungen von Facebook, aber dass er aneckt ist er ja gewohnt und wird sich deshalb vielleicht nur leicht in seinem Grab auf dem Pariser Friedhof Montmartre auf die andere Seite drehen und genüsslich im ewigen Dämmerschlaf zu sich sagen: „Offenbar habe ich immer noch Recht.“ Das muss man erst mal hinbekommen: Heine floh zu Lebzeiten nach Paris, wurde unter den Nazis verboten und wird heute von Facebook zensiert – wegen sogenannter „Hassrede“, dem inzwischen bis zur totalen Lächerlichkeit ausgehöhlten Gummibegriff der hyperkorrekten Machthaber und digitalen Gatekeeper von heute.
Wer hat Angst vor dem freien Wort?
Autoritäre Machthaber fürchteten stets nie mehr als das freie Wort. Deshalb waren Schreibende, Denkende, Dichtende und Singende immer die ersten Opfer von Diktaturen. Sie hatten dessen fauligen Modergeruch zuerst in der Nase. Es waren zugleich die kreativ tätigen, die uns mehr über Freiheit zu erzählen wussten, als es Staatsrechtslehrer je können werden. Die Befreiung von Innen, sie ist nur als Hilfe zur Selbsthilfe möglich, wusste schon Heine. Der Deutsche hingegen wartet darauf, dass jemand von Aussen kommt und ihn befreit – bis das der Fall ist, beschimpft er diejenigen, die nicht stumm zuschauen wollen als Schwurbler und Verschwörungstheoretiker. „Ach Deutschland“, will man darauf halbzynisch mit Georg Herwegh antworten,
„Laß’ jede Freiheit dir rauben,
Setze dich nicht zur Wehr,
Du behältst ja den christlichen Glauben;
Schlafe, was willst du mehr?“
„Diktaturen leben anfangs davon, dass man ihre Hieroglyphen nicht entziffern kann“, meinte Ernst Jünger einmal. Nun, auf heute übertragen darf man sagen: Man muss gerade wahrlich kein Ägyptologe sein. Es braucht nicht viel an Erkenntnis- und Decodierungsfähigkeit, um zu erkennen, dass die Demokratie in der Bundesrepublik dabei ist, auf eine Toteninsel verfrachtet zu werden.
Angela Merkel fungiert seit Beginn ihrer Regentschaft wie ein schwarzes Loch, das alles an Leben aus ihrer Umgebung saugt, von Konkurrenten über Koalitionspartner bis hin zu den Prinzipien Demokratie, Rechtsstaat und Föderalismus. Das Vorläufige wird zum Permanenten, der Ausnahmefall zum Regelfall. Und noch jede Eskalation an Maßnahmen resultierte letztlich in einem Machtgewinn für sie. Nun soll die nächste Fassung des „Bevölkerungsschutzgesetzes“ (schon der Name ist ein Hohn) zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes automatisch drakonische Maßnahmen wie u.a. Kontaktbeschränkungen und nächtliche Ausgangssperren auslösen. Durchregiert wird dann per zentraler Bundesverordnung, aber nennen Sie es bitte nicht Notverordnungsregime!....

mehr https://miloszmatuschek.substack.com/p/m...ergreifung
 
Antworten
#35
#Gutachten von Prof. Dr. #Kingreen Lehrstuhl für öffentliches Recht zum geplanten „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ #ifSG

> https://www.bundestag.de/resource/blob/8...G-data.pdf
 
Antworten
#36
"Nein zum Infektionsschutzgesetz"
Auch CDU-MdB Hans-Jürgen Irmer gegen das neue Infektionsschutzgesetz
Selbst in der CDU-Fraktion regt sich Widerstand gegen Merkels Infektionsschutzgesetz. Wir dokumentieren die knallharte Analyse von Hans-Jürgen Irmer.
 
Antworten
#37
Ausgebremste Grundrechte – Die geplante Ausgangssperre im Infektionsschutzgesetz

von FREDERIK FERREAU

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie will die Bundesregierung die „Notbremse“ ziehen: Das Infektionsschutzgesetz soll verschärft werden und künftig auch eine nächtliche Ausgangssperre ab einem festen Inzidenzwert enthalten. Von diesem Vorhaben sollten die Parlamentarier jedoch Abstand nehmen: Es ist mit den Grundrechten des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Das politische Handeln in der Pandemie ist geprägt von Zahlen und Graphiken. Sie formen wirkmächtige Bilder und suggerieren die Alternativlosigkeit drastischer Maßnahmen. Dabei ist die Entwicklung der Infektionszahlen stets nur eine von vielen Informationen, welche Politik und Gesellschaft in ihre Meinungsbildung einbeziehen müssen. Eine andere Information ist die Bedeutung der Freiheit. Leider fehlt es an Graphiken, die Freiheitsverluste ebenso wirkmächtig sichtbar machen. Dadurch erhält die öffentliche Meinung bisweilen verfassungsrechtliche Schlagseite. Und so bleibt dem Verfassungsjuristen nur die Möglichkeit, in Wort und Schrift auf eine drohende „Überlastung des Freiheitssystems“ hinzuweisen. Die nun geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bietet dazu einmal mehr Anlass.
Die geplante „Notbremse“ im Infektionsschutzgesetz
Die Bundesregierung hat den sie tragenden Bundestagsfraktionen „Formulierungshilfen“ übermittelt, damit der Gesetzentwurf aus der Mitte des Bundestags eingebracht werden kann. Durch einen neuen § 28b IfSG soll eine bundesweit einheitliche „Notbremse“ verankert werden: Gemäß seines Absatzes 1 Nr. 2 gilt ab einem Inzidenzwert von 100 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages; Ausnahmen hiervon bestehen unter anderem bei medizinischen Notfällen, für bestimmte Berufstätigkeiten sowie bei „ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen“. Mit dieser Änderung würde der bisherige Regelungsansatz des § 28a IfSG, den Ländern ab bestimmten Inzidenzwerten einen Spielraum zum Erlass verschiedener Maßnahmen zu eröffnen, kassiert werden.
Das beabsichtige Gesetzgebungsverfahren, welches die Zustimmungspflicht des Bundesrates umgehen soll, sowie die materielle „Entmachtung“ der Länder böten genügend Stoff für Reflexionen; besonders die inflationäre Kritik am bundesstaatlichen „Flickenteppich“ wirft die Frage auf, ob vielen Entscheidungsträgern und Kommentatoren die historische Bedeutung, die demokratietheoretischen Vorzüge und schließlich die (in Art. 79 Abs. 3 GG normierte) verfassungsrechtliche Unverzichtbarkeit des Föderalismus vollumfänglich bewusst sind. Unabhängig von diesen staatsorganisationsrechtlichen Aspekten gilt es aber, gesetzliche Maßnahmen wie die vorgesehene Ausgangssperre vor allem am Maßstab der Grundrechte zu bewerten.
Bislang sind Ausgangssperren lediglich in Corona-Verordnungen der Länder oder auf Basis dessen per kommunaler Allgemeinverfügung verhängt worden. Bei der Überprüfung der Regelungen in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zeichnet die Rechtsprechung keine eindeutige Linie: Während beispielsweise der VGH Baden-Württemberg oder das OVG Niedersachsen Ausgangssperren außer Kraft setzten, blieben Eilanträge unter anderem vor dem Bayerischen VGH, dem VG Hamburg oder dem VG Koblenz erfolglos. Grund für die heterogene Entscheidungspraxis sind vor allem unterschiedliche Auffassungen zu Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme. Die Argumente der Gerichte können daher auch in die Bewertung einer (bundes-)gesetzlichen Ausgangssperre einfließen.
Mehr Schaden als Nutzen?
Die geplante Ausgangssperre greift in die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein, welche auch die Bewegungsfreiheit schützt. Daneben kann auch das Freizügigkeitsrecht (Art. 11 Abs. 1 GG) betroffen sein, welches die freie Wahl des Aufenthaltsortes von gewisser Dauer und Bedeutung schützt. Der Eingriff verfolgt den legitimen Zweck des Gesundheits- und Lebensschutzes. Allerdings kann der Zweck nicht auf die Verhinderung jeder einzelnen Erkrankung gerichtet sein: Dies überforderte die staatliche Gewalt und ließe zugleich die Eigenverantwortlichkeit der Bürger für eine möglichst gesundheitsschonende Lebensgestaltung außer Acht. Vielmehr ist der Zweck staatlicher Pandemiebekämpfung dahingehend konkretisiert, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu gewährleisten. Dazu ist insbesondere einer drohenden Überlastung der Krankenhauskapazitäten vorzubeugen.
Zweifelhaft ist bereits, ob eine Ausgangssperre zur Erreichung dieses Zwecks geeignet ist: Sie zwingt zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen und verhindert den Aufenthalt im Freien. Dabei haben Aerosolforscher jüngst noch einmal darauf hingewiesen, dass Infektionen hauptsächlich in Räumen stattfinden, hingegen bei vielen Aktivitäten im Freien kein (signifikantes) Infektionsrisiko bestehe. Zwar lässt es das BVerfG für die Bejahung der Geeignetheit ausreichen, wenn eine Maßnahme in irgendeiner Weise die Zweckerreichung fördert. Vorliegend drängt sich aber die Frage auf, ob eine Ausgangssperre – nach einer Gesamtsaldierung aller von ihr ausgehenden positiven wie negativen Effekte – überhaupt von Nutzen ist oder von ihr nicht vielmehr Schaden ausgeht. Jedenfalls setzt sich der Gesetzgeber mit der geplanten Regelung bereits an dieser Stelle enormem Rechtfertigungsdruck aus.
Ohne Vollzugserleichterung keine Erforderlichkeit
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist dem Gesetzgeber eine gewisse Einschätzungsprärogative zuzugestehen, die aber eine gerichtliche Kontrolle nicht ausschließt. Das betrifft besonders die Beurteilung der Gleichgeeignetheit milderer Mittel.
Das OVG Niedersachsen hielt jüngst die von der Region Hannover verhängte Ausgangssperre für nicht erforderlich: Diese habe nicht ansatzweise dargelegt, weshalb eine allgemeine Ausgangssperre notwendig sei, um Vollzugsdefizite bei milderen Maßnahmen wie Kontaktbeschränkungen oder Betretungsverboten im öffentlichen Raum zu beheben. Zutreffend prüft das Gericht, ob mangelnde Rechtsdurchsetzbarkeit bei milderen Maßnahmen ein plausibles Argument gegen ihre Gleichgeeignetheit ist. Die Darlegungslast liegt diesbezüglich beim Staat. Und er erfüllt sie nicht, wenn er eine allgemeine Ausgangsbeschränkung pauschal für besser durchsetzbar einstuft: Schließlich muss auch die Einhaltung einer allgemeinen Ausgangssperre flächendeckend kontrolliert und gegebenenfalls durchgesetzt werden. Besonders wenn die Regelung eine Reihe von Ausnahmen vorsieht, wird ihr Vollzug beträchtlich erschwert. Sie zwingt nämlich die Vollzugskräfte dazu, jede auf offener Straße angetroffene Person zu kontrollieren und zu überprüfen, ob ein Ausnahmegrund vorliegt.
Die geplante Ausgangssperre des § 28b Abs. 1 Nr. 2 IfSG scheitert hier an ihrer fehlenden Flexibilität. Sie lässt die Rechtsfolge bereits bei Erreichen des Inzidenzwertes eintreten. Eine situationsabhängige Bewertung der Erforderlichkeit ist mangels Ermessensspielräumen der Exekutive vor Ort nicht mehr möglich.
Politiker, die auf Inzidenzwerte starren
Auch die Prüfung der Angemessenheit fällt zu Lasten der geplanten Regelung aus. Dabei ist dem Grundrechtseingriff zunächst eine sehr hohe Intensität zu attestieren: Eine allgemeine Ausgangssperre untersagt bzw. sanktioniert für einen langen Tageszeitraum nahezu sämtliche Aktivitäten außerhalb der Wohnung. Zwar ist die Nacht üblicherweise kein Aktivitätsschwerpunkt des Tages, für den Abendzeitraum trifft dies aber – besonders in Frühlings- und Sommermonaten – sehr wohl zu, zumal es für Berufstätige meist die einzige Tageszeit zur freien Verfügung ist. Einkaufen, Sport, Spazierengehen oder das Treffen von Freunden (im Rahmen von Kontaktbeschränkungsregeln) ist nach 21 Uhr nicht mehr möglich. Damit werden pauschal auch zahlreiche Aktivitäten unterbunden, die keinerlei Infektionsrisiko aufweisen.
Erschwerend tritt hinzu, dass die Regelung – von den wenigen und sehr restriktiv ausgestalteten Ausnahmefällen einmal abgesehen – für sämtliche Einwohner eines Landkreises gilt. Erfasst werden somit auch Personen, die – etwa aufgrund bereits erfolgter Impfung – kein (signifikantes) Infektionsrisiko aufweisen oder die – etwa ausweislich eines tagesaktuellen Schnelltestergebnisses – nicht infektiös sind. Die geplante Ausgangssperre weist daher eine beträchtliche „Streubreite“ auf: Sie gilt für viele Bürger unabhängig von der „Gefährlichkeit“ ihrer Person oder ihrer ausgeübten Tätigkeiten. Solche Streubreiten erhöhen die Eingriffsintensität zusätzlich, wie das BVerfG in anderem Zusammenhang ausgeführt hat (vgl. etwa den Rasterfahndungsbeschluss, Rn. 116 ff.).
Das Gewicht dieser Eingriffsintensität vermag die Verfolgung des legitimen Zwecks nicht aufzuwiegen: Die geplante Regelung stellt auf der Tatbestandsebene einzig auf das Erreichen der 100er-Inzidenz ab. Dieser Wert stellt jedoch keinen aussagekräftigen Indikator für eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems dar. Hierfür ist nämlich weniger die Anzahl von Infektionen entscheidend, sondern vielmehr die Anzahl von ernsthaften Erkrankungen. Da COVID-19-Infektionen in der Mehrzahl asymptomatisch verlaufen, müsste der Tatbestand zumindest weitere Faktoren wie die konkrete Situation in den Krankenhäusern oder die Impfquote im jeweiligen Landkreis beinhalten, um verlässlich Auskunft über die zu erwartende Auslastung des Gesundheitssystems zu geben. Nicht näher begründen lässt sich auch die Festlegung auf eine Inzidenz von 100, da die fortschreitende Impfung (besonders von Risikopersonen) die im bisherigen Pandemieverlauf festgestellten Relationen zwischen Inzidenzwert und Krankenhausauslastung obsolet macht.
Die Fokussierung auf ein einziges Tatbestandsmerkmal ohne die Möglichkeit einer flexiblen Anpassung an regionale Besonderheiten führt geradewegs in die Verfassungswidrigkeit von Maßnahmen wie der geplanten Ausgangssperre. Und sie zeigt: Selbst nach mehr als einem Jahr der Pandemie stehen die Bundeskanzlerin und ihr Kabinett noch immer unter dem wirkmächtigen Eindruck von (bloßen) Zahlen und Graphiken. Die Parlamentarier sollten sich dagegen in den nun anstehenden Beratungen auf die Wirkmächtigkeit der Worte des Grundgesetzes besinnen.
 
Zitiervorschlag: Frederik Ferreau, Ausgebremste Grundrechte – Die geplante Ausgangssperre im Infektionsschutzgesetz, JuWissBlog Nr. 31/2021 v. 14.04.2021, https://www.juwiss.de/31-2021/.

Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung – Nicht kommerziell – Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.

> https://www.juwiss.de/31-2021/
 
Antworten
#38
Dr. Robert Seegmüller Berlin, den 15. April 2021
Richter am Bundesverwaltungsgericht
Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin

Stellungnahme zu dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (BT-Drs. 19/2844) dem Antrag „Lockdown-Maßnahmen durch Gesetz, nicht durch Verordnungen“ (BT-Drs.19/25882) und dem Antrag „Corona-Strategie für besonders gefährdete Menschen zum Nutzen der ganzen Gesellschaft“ (BT-Drs. 19/24453)

> https://www.bundestag.de/resource/blob/8...G-data.pdf
 
Antworten
#39
Kabinett beschließt Gesetzentwurf

So sieht die Bundes-Corona-Not­b­remse aus

Was steht im Gesetzentwurf? Wie schnell geht er durch den Bundestag? Und welche Auswirkungen hat das auf Rechtsschutz für die Betroffenen? Ein Überblick zur Bundesnotbremse.
Die Bundesregierung hat an diesem Dienstag den Gesetzentwurf für eine Bundes-Notbremse beschlossen. Wegen des Widerstands von AfD, FDP und Linken kann sie aber noch nicht in dieser Woche in Kraft treten, sondern frühestens Ende nächster Woche.
Der Gesetzentwurf wird als viertes Bevölkerungsschutzgesetz bezeichnet. Formal ist er eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD, die den Entwurf sofort in den Bundestag einbringen sollen. Die Bundes-Notbremse soll mit einem neuen § 28b ins Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt werden.
Zentraler Inhalt des Gesetzentwurfs: Öffentliches Leben und private Kontakte sollen verbindlich heruntergefahren werden, sobald in einem Landkreis der Inzidenzwert drei Tage lang über 100 (Neu-Ansteckungen pro 100.000 Einwohner/Woche) liegt.
Bisher galt die Notbremse nur als unverbindlicher Beschluss der Bund-Länder-Konferenz vom 3. März und wurde uneinheitlich oder gar nicht umgesetzt. Mit der geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes gälte die Notbremse künftig automatisch. Es wären keine weiteren Beschlüsse von Bund, Ländern oder Kommunen erforderlich.
Von der Ausgangssperre bis zum Sportverbot
Das sind die wichtigsten Maßnahmen der Notbremse laut dem geplanten § 28b IfSG:
- Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr (Ausnahme: "gewichtige und unabweisbare Gründe" wie medizinische Notfälle oder berufliche Tätigkeiten).
- Einzelhandel ist geschlossen (Ausnahmen u.a.: Lebensmittel, Bücher, Gartenbedarf)
- Gastronomie ist geschlossen (Ausnahme: Takeaway und Kantinen)
- Freizeit- und Kultureinrichtungen sind geschlossen.
- Sport ist untersagt (Ausnahmen: kontaktloser Individualsport allein oder zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt sowie Profisport ohne Zuschauer)
- Busse und Züge fahren nur mit halber Passagierzahl
- Private Treffen nur im eigenen Haushalt plus eine Person und deren Kinder (Ausnahme: Demonstrationen und Gottesdienste).
Nach derzeitigem Stand würde die Notbremse in rund 300 von 412 Landkreisen und kreisfreien Städten gelten. Die Maßnahmen treten aber automatisch außer Kraft, sobald der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis fünf Tage hintereinander unter 100 liegt.
Schulen und Kitas müssen erst schließen, wenn der Inzidenzwert über 200 steigt. Bis dahin sind für Schüler:innen und Lehrer:innen zwei Mal wöchentlich Corona-Tests vorgesehen. Dabei besteht Testpflicht. 
Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung
Zudem soll die Bundesregierung künftig gem. § 28b Abs. 6 IfSG für Fälle einer Inzidenz über 100 auch Verordnungen beschließen können, mit denen die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen verschärft oder abgeschwächt werden können. Auf Druck der SPD soll nicht nur der Bundesrat, sondern auch der Bundestag solchen Verordnungen zustimmen müssen.
Die Bundesregierung hält die massiven Eingriffe in die Grundrechte von Bürger:innen und Unternehmen laut Begründung für verhältnismäßig, weil sie nicht dauerhaft gelten sollen, sondern eine schnellst mögliche Rückkehr zu einem Zustand mit weniger Einschränkungen angestrebt wird. Verhältnismäßig seien die Maßnahmen auch wegen ihrer "Gesamtsignalwirkung".
Bürger:innen und Unternehmen, die gegen Notbremse-Maßnahmen verstoßen - zum Beispiel indem sie gegen eine Ausgangssperre verstoßen oder einen Laden trotz Verbots öffnen - begehen damit eine Ordnungswidrigkeit. Der Katalog in § 73 Abs. 1a IfSG wird entsprechend erweitert. Bei Verstößen drohen gem. § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) Geldbußen von 5 bis 1.000 Euro.
Eingeschränkter Rechtsschutz
Große Auswirkungen hat die Bundes-Notbremse auf den Rechtsschutz der Betroffenen. Wer Maßnahmen wie die Ausgangssperre für unverhältnismäßig hält, kann gegen die gesetzliche Regelung nur noch per Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht anrufen. Eine Anrufung der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe ist nicht mehr möglich, denn eine Normenkontrolle gem. § 47 VwGO, die gegen die Verordnungen der Landesregierungen möglich war, steht hier nicht zur Verfügung.
Sollte die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung Gebrauch machen, wäre dennoch keine Normenkontrolle möglich, da es dieses Instrument im Land Berlin nicht gibt. Hier könnten sich Betroffene nur per Feststellungsklage an das Verwaltungsgericht Berlin wenden. Die Feststellung hätte dann aber nur Wirkung zwischen den Prozessbeteiligten (inter partes) und könnte nicht die Verordnung als Ganzes zu Fall bringen.
Der neue Notbremsen-Paragraph 28b IfSG soll nicht dauerhaft in Kraft bleiben. Wie der im November 2020 eingefügte § 28a ist er an das Bestehen einer "epidemischen Lage nationaler Tragweite" gebunden. Ob diese vorliegt, entscheidet gem. § 5 Abs. 1 IfSG der Bundestag. Er muss seit der letzten IfSG-Änderung im März mindestens alle drei Monate den Beschluss erneuern.
Wenn der Inzidenzwert unter 100 bleibt, sind weiterhin die Verordnungen der Landesregierungen gem. § 28a i.V.m. § 32 IfSG maßgeblich. Die Länder können unterhalb der 100er-Schwelle also weiterhin selbst entscheiden, welche Beschränkungen sie einführen und welche Lockerungen sie zulassen wollen. Unterhalb der Schwelle dürfte die Flexibilität der Länder sogar steigen, weil hier keine koordinierenden Bund-Länder-Konferenzen mehr vorgesehen sind.
AfD, FDP und Linke gegen Schnellverfahren im Bundestag
Ursprünglich strebte die Bundesregierung an, dieses Gesetz noch in dieser Woche durch Bundesrat und Bundestag zu bringen. Für die notwendigen Fristverkürzungen wäre eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Abgeordneten erforderlich gewesen. Doch AfD, FDP und die Linke wollten dieses Eilverfahren nicht mittragen.
Vorgesehen ist nun folgendes Verfahren: Am Freitag wird im Bundestag die erste Lesung stattfinden. Ebenfalls am Freitag könnte es zu einer Experten-Anhörung im Gesundheitsausschuss kommen. Der federführende Gesundheitsausschuss würde dann am Montag in einer Sondersitzung seine Beschlussempfehlung treffen, so dass der Bundestag das Gesetz am Mittwoch nächster Woche beschließen könnte.
Nach wie vor geht die Bundesregierung davon aus, dass die Änderung des Infektionsschutzgesetzes keine Zustimmung des Bundesrats erfordert. Doch auch bei einem Einspruchgesetz muss der Bundesrat zu einer Sondersitzung zusammenkommen, was die Bundesregierung aber verlangen kann. Vermutlich werden die Länder aber noch die Zustimmungsbedürftigkeit durchsetzen. Dann gelten Enthaltungen als faktische Ablehnung, was nicht zuletzt den Grünen, die in elf Ländern mitregieren, doch noch starkes Gewicht geben würde.

> https://www.lto.de/recht/hintergruende/h...bundestag/
 
Antworten
#40
Widerstand aus der CDU gegen Gesetzespläne: „Unser föderales System wird ad absurdum geführt“

Christdemokratisches Urgestein übt heftige Kritik

Von Christian Euler
Hans-Jürgen Irmer ist ein Mann mit Rückgrat. Der frühere Oberstudienrat sitzt als CDU-Politiker für den Wahlkreis Wetzlar im Bundestag und lässt sich nicht verbiegen – auch wenn er damit bisweilen mit der Parteiräson kollidiert. In seiner Heimatstadt Wetzlar gibt er den „Wetzlar-Kurier“ heraus, der mit seiner Auflage von 120.000 Exemplaren die ortsansässige Tageszeitung (30.000) weit in den Schatten stellt. Sich selbst bezeichnet er als „einen Konservativen, der sein Vaterland liebt.“ Genau dieses geht einen gefährlichen Weg, glaubt Irmer mit Blick auf den Neuentwurf des Infektionsschutzgesetzes.
Herr Irmer, werden Sie der Neuformulierung des Infektionsschutzgesetzes zustimmen?
Hans-Jürgen Irmer: Gezielte Horrormeldungen tragen zu einer Hysterisierung, aber nicht zur Problemlösung bei. Diese Gesetzesverschärfung fördert die Spaltung der Gesellschaft, missachtet das föderale System und die Gewaltenteilung, entmachtet die Parlamente, und delegiert die Verantwortung an die Exekutive. Sie ist ein Angriff auf die Justiz. Ich werde deshalb mit „nein“ stimmen.
Wie schätzen Sie das Abstimmungsverhalten der CDU/CSU Fraktion ein?
Es wird eine Reihe von Kollegen geben, die nicht zustimmen werden. Ich kann dies aber nicht quantifizieren.

Wie realistisch ist vor diesem Hintergrund die Verabschiedung des neuen Infektionsschutzgesetzes?

Ich fürchte, dass die Grünen, die eigentlich noch rigider sind, zustimmen werden, so dass die internen SPD- und Union-Neinstimmen kompensiert wären.
Ist die Fixierung allein auf einen Inzidenzwert zulässig?
Eine einseitige, willkürliche Fixierung auf einen Inzidenzwert ist fahrlässig. Der Gesetzentwurf enthält nicht einmal eine aussagekräftige Begründung dafür, warum nur dieser Wert genannt wird. Mit gutem Grund darf die Erforderlichkeit der Maßnahmen laut dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg nicht nur anhand der Sieben-Tage-Inzidenz beurteilt werden, sondern nur unter Einbeziehung aller anderen für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände. Zudem ist die Möglichkeit eines Rückschlusses vom Inzidenzwert auf das tatsächliche Infektionsgeschehen zweifelhaft. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages bestätigte dies erst kürzlich.
Welche weiteren Parameter sollten herangezogen werden?
Nicht die Zahl der Infizierten ist entscheidend, sondern die Zahl derjenigen, die Symptome aufweisen. Experten empfehlen deshalb, bei der Gesamtbetrachtung beispielsweise die Zahl der Erkrankten zu bedenken, das Alter der Infizierten, neue Aufnahmen auf COVID-Stationen, Sterblichkeit, Ethnien-Problematik, Reproduktionswert etc.

Wie sinnvoll ist eine nächtliche Ausgangsbeschränkung?

Die Ausgangssperre ist ein erheblicher Grundrechtseingriff. Sie ist völlig unverhältnismäßig, willkürlich und in den letzten Wochen von zahlreichen Gerichten gekippt worden. Sie dennoch einführen zu wollen, ist eine Missachtung der Justiz. Die Justiz soll künftig – mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts – bewusst und gezielt ausgeschaltet werden. Dies halte ich für völlig inakzeptabel. Auch fehlt der Nachweis, dass die Zeit zwischen 21 und 5 Uhr besonders gefährlich ist. Kurzum: Ich akzeptiere nicht, dass mir jemand vorschreibt, ob ich mit meiner Frau um 21.15 Uhr noch einen Spaziergang machen darf oder nicht.

mehr https://reitschuster.de/post/widerstand-...-gefuehrt/

einige Kommentare:

Pauline
1 Stunde zuvor
Die Sache m.d. Ausgangssperre ist doch eh nur ein Ablenkungsmanöver von den eigentlichen Problemen.
Der im GG garantierte Föderalismus neben dem Wegfall der Grundrechte sollen auf Dauer fallen.
Es kann nicht sein, das miese, nicht für effektiv zu nehmende Tests oder die Impfung, wo immer mehr Menschen danach auf Corona getestet positiv auffallen.
Das ganze ist und bleibt nur im Interesse des WEF (Schwab.) Es ist ein Menschen verachtendes „Volkszüchtigungsgesetz“.
Politker, die diesem „Ermächtigungsgesetz“ zustimmen haben den Verstand verloren.

Marion
1 Stunde zuvor
„Allein der volkswirtschaftliche Schaden wird auf 400 Milliarden Euro geschätzt. Ganz zu schweigen von den massiven psychologischen Veränderungen bei Kindern und Erwachsenen, erhöhten Suizidraten und der zunehmenden Vereinsamung.“ — dies alles wissen die Ministerpräsidenten und Abgeordneten, völlig verantwortungslos was am Mittwoch passieren wird, genauso wie am 18.11.2020 wird das durchgehen, anscheinend ist „parteikonform“ wichtiger als alles andere. Es wird interessant sein zu sehen wer wie abgestimmt hat, denn es wird namentlich abgestimmt, ich bin gespannt wie die Abgeordneten dies ihren Wählern und Betroffenen deren Existenzen ruiniert sind und noch werden, erklären werden
 
Antworten


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste